FDP und CDU gegen Wahlrecht für Studierende mit chronischer Krankheit und Behinderung

(Pressemitteilung vom Montag, den 3. März 2008)

Matthias Peter Fuchs ist blind und studiert Psychologie an der Bergischen Universität Wuppertal. Die Rollstuhlfahrerin, Andrea Eskau und Fuchs kümmern sich seit Beginn ihres Studiums um die besonderen Bedürfnisse der Studierenden mit chronischer Krankheit und Behinderung. Frau Eskau hat inzwischen die Bergische Universität Wuppertal verlassen und auch Fuchs befindet sich am Ende seines Studiums. Zum besseren Verständnis unseres Anliegens möchten wir nur kurz auf die Situation der Studierenden mit chronischer Krankheit und Behinderung an der Bergischen Universität Wuppertal eingehen. Betroffene Studierende an anderen Fachhochschulen und Universitäten berichten ebenfalls von ähnlichen Problemen.

Mit Beschluß vom 29. August 1994 wurde in der Direktoratsitzung Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schlingensiepen als Behindertenbeauftragter der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingesetzt. Jedoch behindert genau dieser Behindertenbeauftragte nachweislich permanent entweder auf Grund von überhaupt nicht oder nicht konstruktives handeln Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium und trägt bereits die Verantwortung für das Scheitern eines Studiums in wenigstens zwei Fällen. Deshalb setzt sich das autonome Behindertenreferat des Allgemeinen Studentenausschusses (AstA) der Bergischen Universität Wuppertal seit dem 07. Dezember 2005 dafür ein, daß das Amt des Behindertenbeauftragten für Studierende durch eine Wahl besetzt wird.

Konkret fordert das autonome Behindertenreferat die Einsetzung eines Gremiums an der Bergischen Universität Wuppertal mit der Aufgabe, eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten für einen Zeitraum von zwei Jahren in das Amt für die Belange der Studentinnen und Studenten mit Behinderung und chronischer Krankheit der Bergischen Universität Wuppertal zu wählen. Das Gremium soll aus dem Kanzler oder Kanzlerin, dem Dezernent oder Dezernentin für Organisation und Personal, sowie aus zwei Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit bestehen. Das autonome Behindertenreferat des Allgemeinen Studentenausschusses (AstA) der Bergischen Universität Wuppertal wählt jedes Jahr in einer ordentlichen Sitzung zwei Personen mit Behinderung oder chronischer Krankheit aus der Studierendenschaft als ihre Vertreter in das Gremium. Jedes Mitglied des Gremiums ist gleichberechtigt und verfügt nur über eine Stimme. Die Wahl des Behindertenbeauftragten ist nur bei Erreichen einer ¾ Mehrheit erfolgreich. Falls an der Bergischen Universität Wuppertal gerade kein Student oder Studentin mit Behinderung und chronischer Krankheit studiert, besetzt das Gremium auch ohne studentische Vertreter das Amt für die besonderen Bedürfnisse der Studentinnen und Studenten mit Behinderung und chronischer Krankheit.

Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schlingensiepen genießt seit Jahren keine Unterstützung mehr bei den betroffenen Studierenden und trotzdem lehnt das Rektorat die Neuwahl eines Behindertenbeauftragten mit einer juristisch haltlosen Begründung ab. Zu den Aufgaben der Hochschulen gehört gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 HG NRW, daß die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern berücksichtigt werden. Auch das Hochschulrahmengesetz sieht vor, daß Hochschulen gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 HRG dafür Sorge tragen, daß behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Das HG NRW und HRG sehen zwar - wie vom Rektorat mit Schreiben vom 05.02.2007 völlig zu Recht dargestellt - die Wahl eines Behindertenbeauftragten für Studierende mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit nicht explizit vor, jedoch wird die Möglichkeit einer derartigen Wahl auch nicht ausgeschlossen. Vielmehr bleibt offen, wie die Universitäten und Fachhochschulen die besonderen Bedürfnisse behinderter bzw. chronisch kranker Studierender und Beschäftigter berücksichtigen (vgl. § 3 Abs. 5 S. 2 HG NRW und § 2 Abs. 4 S. 2 HRG).

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 SGB 9 eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. Im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 1 SGB 9 fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Ebenso bestellt gemäß § 98 SGB 9 der Arbeitgeber einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, daß dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB 9 zwischen Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat, sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 SGB 9 sichert der Gesetzgeber weitreichend ab, daß die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Beschäftigter berücksichtigt werden.

Einen weitreichenden rechtlichen Schutz, der die tatsächliche Durchsetzung der besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender gewährt, gibt es nicht. Der Erfolg des Studiums von Studierenden mit chronischer Krankheit oder Behinderung hängt erfahrungsgemäß maßgeblich von vier Faktoren ab:

  1. Art des Studienfaches
  2. Art und Grad der Behinderung bzw. chronischer Krankheit
  3. Persönlichkeit des Studierenden
  4. Umfang der Betreuung

Bislang können die Universitäten und Fachhochschulen in NRW einen Behindertenbeauftragten für die besonderen Bedürfnisse der Studentinnen und Studenten mit Behinderung und chronischer Krankheit ohne Zustimmung der betroffenen Studierenden einsetzen. Dabei wird das Amt für die besonderen Bedürfnisse der Studentinnen und Studenten mit Behinderung und chronischer Krankheit nicht grundsätzlich von einer kompetenten und engagierten Person besetzt. Dies kann dazu führen, daß die Universitäten und Fachhochschulen ihren Aufgaben gemäß § 3 Abs. 5 S. 2 HG NRW und § 2 Abs. 4 S. 2 HRG überhaupt nicht, oder nur unzureichend nachkommen. Das hat zur Folge, daß viele betroffene Studierende ihr Studium nicht schaffen oder zu Langzeitstudenten werden.

Deshalb forderte Fuchs in einem Schreiben vom 10. Dezember 2007 als gewählter Referent für Behindertenfragen des Allgemeinen Studentenausschusses (AstA) auch mit Zustimmung seiner betroffenen Kommilitonen die Legislative in NRW auf, einen Rechtsanspruch im Hochschulgesetz zu verankern, der vorsieht, daß das Amt des Behindertenbeauftragten für die besonderen Bedürfnisse der Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit durch Wahlen besetzt wird.

Die FDP teilte jetzt dem blinden Studenten am Freitag, den 29. Februar 2008 telefonisch mit, daß der Vorschlag den Behindertenbeauftragten für Studenten zu wählen bei der FDP und CDU Fraktion im NRW Landtag keine Mehrheit findet. Dies wird damit begründet, daß die Hochschulen unter dem Aspekt der "Freiheit" selbst entscheiden sollen, wie sie die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern berücksichtigen. Diese Argumentation steht jedoch im Widerspruch, denn das NRW Hochschulgesetz sieht Wahlen für Ämter sonstiger Gruppen vor. Die Frage "weshalb ausschließlich nur den Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit ein Mitbestimmungsrecht verwehrt wird" blieb unbeantwortet.

Einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern gibt es nicht. Dies ist nach Rücksprache mit betroffenen Studierenden von anderen Universitäten ein landes- und bundesweites Problem. Offensichtlich sind denen Studierende mit chronischer Krankheit und Behinderung völlig egal. Fuchs fühlt sich persönlich diskriminiert und ausgenutzt.